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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Bittl München GmbH

I. Allgemeines
 
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der Bittl München GmbH, Mayerbacherstr. 80, 85737 München („Auftraggeber“) und dem jeweiligen Subunternehmer („Auftragnehmer).
 
(2) Für alle Leistungen des Auftragnehmers sind nachstehende Bedingungen vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden maßgebend. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung der im Individualvertrag beschriebenen Leistungen auf Grundlage dieser AGB. Der Auftraggeber führt Aufträge für Kunden auf Veranstaltungen, Messen- und Ausstellungen aus. Ganz wesentlicher Bestandteil der Aufträge ist die absolut fristgerechte Erbringung der Leistungen, da jede Verzögerung zu erheblichen Schäden führen kann und insbesondere die termingerechte Eröffnung des Ausstellungsbeitrages des Kunden gefährdet. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und dem Erfordernis, eine frist- und qualitätsgerechte Veranstaltung, Messe und/oder Ausstellung des Kunden zu garantieren, regeln nachfolgende Bedingungen ergänzend zu den Regelungen im Vertrag/Auftrag die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und den Auftragnehmern
 
(3) Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird widersprochen.
 
II. Leistungsumfang
 
(1) Dem Auftragnehmer obliegen sämtliche im Individualvertrag, in dem Leistungsverzeichnis bzw. in der Leistungsbeschreibung nebst allen Anlagenerwähnten Leistungen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, soweit es in seinen Leistungsbereich fällt auch sämtliche nicht ausdrücklicherwähnten Leistungen zu erbringen, die für die sach- und qualitätsgerechte Erfüllung der erwähnten Leistungen unabdingbar sind. Hierzuzählen insbesondere, ohne, dass damit eine Beschränkung hierauf verbunden sein soll, die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunstund der Bautechnik sowie des Messe-, Ausstellungs- und Bühnenbaus und der Veranstaltungstechnik, als auch alle einschlägigen gesetzlichen undbehördlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist zur rechtzeitigen Beschaffung Einholung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichenGenehmigungen und Erlaubnisse verpflichtet.
 
(2) Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, die für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Werkplanungen und Unterlagen zu erstellen.
 
(3) Der Auftragnehmer führt die ihm übertragenen Aufgaben fachgerecht und in unternehmerischer Eigenverantwortlichkeit aus.
 
(4) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für die Realisierung der jeweiligen Projekte bzw. die Durchführung der Leistungen vom Ausstellungsveranstalterdie strikte Einhaltung von Vorgaben und Rahmenbedingungen gefordert wird. Dies gilt regelmäßig für den Umweltschutz, die Logistik, dieOrganisation der Baustelle, die Strom- und Wasserversorgung, die Kommunikationsanschlüsse und die allgemeinen Arbeitsbedingungen. Der Auftragnehmerist deshalb verpflichtet, im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen solche Vorgaben und Rahmenbedingungen zu beachten. Die jeweiligenentsprechenden Bedingungen der Ausstellungsveranstalter hat sich der Auftragnehmer selbst zu beschaffen.
 
(5) Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Geräte und Materialien.
 
III. Allgemeine Vertragspflichten des Auftragnehmers
 
(1) Ausführung
 
Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung der Leistungen die vorgegebene und festgelegte Ausführungsplanung unbedingt einzuhalten oder für derenEinhaltung zu sorgen. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, kann der Auftragnehmer statt der beschriebenen Leistung eine gleichwertigeLeistung ausführen. Hält der Auftragnehmer während der Realisierung seiner Leistungen Abweichungen von der festgelegten Ausführungsplanungfür erforderlich oder sinnvoll, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit. Im Zweifel hat er die Gleichwertigkeit der Ausführungnachzuweisen.
 
(2) Ausführungsunterlagen
 
Durch die Übernahme oder Zustimmung bzw. Genehmigung des Auftraggebers zu Werkplanungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischenUnterlagen wird die Verantwortung des Auftragnehmers für deren Richtigkeit und Geeignetheit nicht berührt. Der Auftraggeber übernimmtdurch die Freigabe keine Haftung. Dies gilt auch für Vorschläge und Empfehlungen des Auftragnehmers.
 
(3) Kooperationspflicht
 
(a) Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet.
 
(b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, mit sämtlichen am Projekt auf irgendeine Art und Weise beteiligten Dritten so oft und so weitzusammenzuarbeiten, als dies erforderlich ist.
 
(c) Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vertragserfüllung gemeinsame Meetings und sonstige Zusammenkünfte, auch mit Dritten, erforderlichsein können. Diese Meetings und Zusammenkünfte werden vom Auftraggeber derart gestaltet, dass die bestmögliche vertragsgerechte Erfüllungder Leistungen gewährleistet wird. Der Auftragnehmer ist deshalb zur Teilnahme verpflichtet, sofern diese im Einzelfall nicht unzumutbar ist.
 
(4) Materiallieferung und LagerungSämtliche Lieferungen zur Bau- bzw. Verwendungsstelle sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten zu koordinieren. Logistikkonzepte des Auftraggebers und der Ausstellungsveranstalter sind in jedem Falle zu beachten und deren Festlegungen zu befolgen.
 
(5) Mitarbeiter des Auftragnehmers
 
(a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, falls für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung der Leistungen erforderlich, eine ausreichendeAnzahl von Mitarbeitern zu beschäftigen, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu garantieren. Der Auftragnehmer sichert die Einhaltungder am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und derspeziellen Bestimmungen des Ausstellungsveranstalters im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeitern zu. Der Auftragnehmer verpflichtetsich zur ständigen Überwachung des von ihm eingesetzten Personals; die Auswahl- und Überwachungspflicht trifft alleine den Auftragnehmer.
 
(b) Der Auftragnehmer wird, soweit dies nach den von ihm zu erbringenden Leistungen erforderlich ist oder vom Auftraggeber gefordert wird, umgehendnach Vertragsschluss dem Auftraggeber einen oder mehrere übergeordnete Ansprechpartner sowie einen fachkundigen Vertreter zu benennen.Letzterer hat zu den erforderlichen Zeiten auf der Bau- oder Verwendungsstelle anwesend zu sein.
 
(c) Der Auftragnehmer garantiert, dass die benannten Ansprechpartner weisungs- und entscheidungsberechtigt und befugt sind, den Auftragnehmerwirksam zu verpflichten. Ein Wechsel dieser Ansprechpartner ist von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber vorab schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahrim Verzug trifft der Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen und Anweisungen selbst. Für sämtliche personaladministrativen und disziplinarischenMaßnahmen ist alleine der Auftragnehmer zuständig; der Auftraggeber kann aber die Entfernung von Mitarbeitern des Auftragnehmers von derBau- oder Verwendungsstelle verlangen, wenn sich diese als persönlich oder fachlich ungeeignet erweisen.
 
(d) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass sich alle von ihm eingesetzten Arbeitskräfte umweltschutzgerecht sowie sicherheits- und brandschutzbewusstverhalten.
 
(6) Beauftragung von DrittenDer Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen oder Teilen von diesen an Dritte weiterzugeben. Im Verhältniszum Auftraggeber haftet der Auftragnehmer aber wir für eigene Mitarbeiter.
 
(7) Überwachungsrecht
 
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Durchführung der Leistungen zu überwachen und die Stätten, an denen die Leistungen erbracht werden, zu denüblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Auftragnehmer wird die entsprechende Verpflichtung an für ihn tätige Dritte weiterleiten. Der Auftraggeberist zur Einsichtnahme in sämtliche die Durchführung der Leistungen betreffenden Unterlagen einschließlich aller elektronisch gespeicherten Datenberechtigt.
 
IV. Besondere Vertragspflichten des Auftragnehmers
 
(1) Preisgarantie
 
Haben die Parteien eine pauschale Vergütung vereinbart, so garantiert der Auftragnehmer, dass seine Leistungen im Rahmen dieser pauschalen Vergütungverwirklicht werden können und erbracht werden. Mit diesem Pauschalpreis sind die gesamten zur funktionstüchtigen und mangelfreien,termingerechten und bezugsfertigen Erstellung des Auftrags notwendigen Leistungen abgegolten.
 
(2) Termingarantie
 
(a) Der Auftragnehmer garantiert die unbedingte Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen. Solchermaßen vereinbarte Fristen und Termine könnennur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden, sofern dies aufgrund des Entwicklungsstandes des Projektes oder sonstigen Gegebenheitenerforderlich ist. Der Auftragnehmer garantiert auch die Einhaltung entsprechend einvernehmlich geänderter Termine und Fristen.
 
(b) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Leistungen des Auftragnehmers nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten fertig gestellt werden können,oder sind Verzögerungen bereits eingetreten, so hat der Auftragnehmer dies in jedem Falle unter Nennung der Gründe dem Auftraggeber unverzüglichschriftlich mitzuteilen und Vorschläge zu unterbreiten, wie eine termingerechte Fertigstellung der Leistungen sichergestellt werden kann. Diesgilt auch bei Leistungsänderungen oder zusätzlich erbrachten Leistungen.
 
(c) Ist der Auftragnehmer dennoch schuldhaft mit der Fertigstellung der Leistungen in Verzug, so kann der Auftraggeber Schadensersatz fordern undfür jeden Fall der Überschreitung jedes einzelnen Termins bzw. jeder einzelnen Frist eine Vertragsstrafe geltend machen in Höhe von 0,15 % derNettoauftragssumme je Kalendertag der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Dem Auftragnehmer bleibt unbenommennachzuweisen, dass ihn an der Fristüberschreitung kein Verschulden trifft und/oder dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Vertragsstrafeeingetreten ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprücheangerechnet.
 
(d) Auf mangelndes Verschulden kann sich der Auftragnehmer lediglich dann berufen, wenn er eine Behinderung angezeigt hat, es sei denn, dieBehinderung ist offensichtlich.
 
(3) Änderungsvorbehalt / zusätzliche Leistungen
 
(a) Verlangt der Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen des Auftragnehmers und führen diese nach der Auffassung des Auftragnehmerszu Mehrkosten, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Umfang des zu erwartenden zusätzlichenAufwandes detailliert aufzuschlüsseln. Nur wenn der Auftraggeber dennoch die Umsetzung solcher Änderungen/Ergänzungen verlangt, sind diesezusätzlichen Leistungen auszuführen und nur dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf die weitere Vergütung.
 
(b) Wird vom Kunden des Auftraggebers die Ausführung von Änderungen oder zusätzliche Leistungen unmittelbar vom Auftragnehmer gefordert, soist der Auftragnehmer in jedem Falle verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohneschriftliche Freigabeerklärung des Auftraggebers solche Leistungen auszuführen. Führt der Auftragnehmer solche Leistungen ohne Freigabeerklärungdes Auftraggebers dennoch aus, besteht keinerlei Vergütungsanspruch und der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Auftraggeber dadurch entstehendeMehraufwendungen zu ersetzen. Teilt der Auftragnehmer Verzögerungen durch Leistungsänderung oder zusätzliche Leistungen nicht spätestensbei Vorlage seines Leistungsänderungs- oder Zusatzangebotes mit, so ist eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit auf Grundder Leistungsänderung oder der zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Leistung ist offenkundig.
 
(4) Sorgfaltspflichten
 
(a) Werden dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen Gegenstände oder Güter (Unterlagen, Exponate, Standbaumaterialien,Fahrzeuge, Werkzeuge, Software usw.) anvertraut, die im Eigentum des Auftraggebers oder sonstiger Dritter stehen, so ist der Auftragnehmerzu besonders sorgfältiger und pfleglicher Behandlung verpflichtet. Soweit im Auftrag nichts Anderes geregelt ist haftet der Auftragnehmerfür Schäden und/oder Verlust, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultieren.
 
(b) Jegliche Schäden und/oder Verluste an diesen Gegenständen und Gütern hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber unter Schilderungauch der Schadensursache anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, umgegebenenfalls diesbezügliche Versicherungsansprüche zu realisieren.
 
(c) Sofern dem Auftragnehmer Gegenstände oder Güter (Unterlagen, Exponate, Standbaumaterialien, Fahrzeuge, Werkzeuge, Software usw.) insbesonderevon Dritten annimmt, die im Eigentum des Auftraggebers oder sonstiger Dritter stehen und über den Umfang des bestehenden Leistungsumfangs(e.g. Materialliste) hinausgehen, so übernimmt der Auftragnehmer diese in die persönliche Obhut und haftet für Schäden und/oder Verlust, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultieren.
 
V. Abnahme
 
(1) Abnahmen finden regelmäßig nur nach vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistungen statt.
 
(2) Sind die Leistungen insgesamt oder zum Teil nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern, sofern es sich umwesentliche Mängel handelt.
 
(3) Bei der Abnahme festgestellte oder nachträglich festgestellte Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen,sofern er diese zu vertreten hat. Den Aufwand und eventuelle Mehrkosten für die Beseitigung der Mängel trägt der Auftragnehmer.
 
VI. Aufrechnung / Zurückbehaltung
 
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen gegen den Besteller erfolgen. Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.
 
VII. Vergütung
 
(1) Soweit im Vertrag/Auftrag nicht anderes vereinbart ist, sind mit der vereinbarten Vergütung alle sonstigen Kosten und Nebenkosten, wie beispielsweise Kosten der Werkplanung und Erstellung sonstiger Unterlagen, Kommunikationskosten, Fahrtkosten etc. abgegolten.
 
(2) Ebenfalls mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist auch die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach diesen Bedingungen.
 
(3) Sofern der Auftragnehmer im Auftrag/Vertrag nicht zur Stellung von Sicherungsmitteln, insbesondere Bürgschaften verpflichtet ist, kann der Auftraggeber einen Sicherungseinbehalt in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vornehmen.
 
(4) Rechnungen sind an die vom Auftraggeber benannte Anschrift zu richten und haben die vom Auftraggeber geforderten Angaben (z.B. Auftragsnummer, Projektbezeichnung usw.) und die entsprechenden Leistungsnachweise zu enthalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Rechnungen zurückzuweisen.
 
VIII. Haftung des Auftragnehmers
 
(1) Sofern im Vertrag/Auftrag Abweichendes nicht geregelt ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Kosten, Ausgaben, Verlusten, Schadensersatzforderungen und Verpflichtungen auf erstes Anfordern freizustellen und schadlos zu halten, die dem Auftraggeber durch einen schuldhaften Verstoß seitens des Auftragnehmers gegen eine Bestimmung des Auftrages/Vertrages oder diesen Bedingungen entstehen oder entstehen können, insbesondere von solchen Ansprüchen der Auftraggeber/Kunden.
 
(2) Der Auftragnehmer stellt zudem den Auftraggeber und die vom Auftraggeber mit der Durchführung oder Überwachung der Unfallverhütung, des Umweltschutzes, des Brandschutzes und der Gefahrgutbestimmungen betrauten Personen von allen Ansprüchen auf erste Anforderung frei, die gegen den Auftraggeber oder die vorgenannten Personen wegen Schäden gerichtet werden, die aus einer Verletzung der von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen zu beachtenden Vorschriften entstehen.
 
(3) Die Haftung des Auftraggebers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt. Gleiches gilt für den Anspruch einer Entgeltforderung auf die
Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
 
(4) Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftraggebers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
 
IX. Vertragsbeendigung
 
(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag/Vertrag bis zur vollständigen Erbringung der Leistungen jederzeit ganz oder teilweise kündigen, insbesondere dann, wenn der Auftraggeber/Kunde seinerseits den Vertrag mit dem Auftraggeber gekündigt hat. Im Falle einer solchen Kündigung steht dem Auftragnehmer Vergütung nur für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen zu.
 
(2) Der Auftraggeber kann darüber hinaus diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Voraussetzung dieses Kündigungsrechtes ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer zuvor fruchtlos unter angemessener Fristsetzung aufgefordert hat, den wichtigen Grund zu beseitigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat, insbesondere vereinbarte Termine nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht stellt bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder zahlungsunfähig ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht in den in §§ 636, 281 II und 323 II BGB genannten Fällen.
 
(3) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund sind die vom Auftragnehmer bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen entsprechend Abs. (1) dieser Regelung zu vergüten, es sei denn, die Leistungen sind nutzlos. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
 
(4) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
 
(5) Im Falle der Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle in Bezug auf seine Leistungen erhaltenen oder von ihm erstellten Unterlagen und Daten unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben. Die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte fallen nicht an den Auftragnehmer zurück. Insoweit werden jegliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.
 
X. Schlussbestimmungen
 
(1) Diese Bedingungen sind maßgebend für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, unabhängig davon, ob im Einzelfall bei nachfolgenden Vereinbarungen hierauf Bezug genommen wird.
 
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

Bittl Service GmbH

I. Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der Bittl service GmbH, Mayerbacherstr. 80, 85737 München
(„Auftraggeber“) und dem jeweiligen Subunternehmer („Auftragnehmer).

(2) Für alle Leistungen des Auftragnehmers sind nachstehende Bedingungen vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden maßgebend. Der
Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Ausführung der im Individualvertrag beschriebenen Leistungen auf Grundlage dieser AGB. Der
Auftraggeber führt Aufträge für Kunden auf Veranstaltungen, Messen- und Ausstellungen aus. Ganz wesentlicher Bestandteil der Aufträge ist die
absolut fristgerechte Erbringung der Leistungen, da jede Verzögerung zu erheblichen Schäden führen kann und insbesondere die termingerechte Eröffnung
des Ausstellungsbeitrages des Kunden gefährdet. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und dem Erfordernis, eine frist- und qualitätsgerechte
Veranstaltung, Messe und/oder Ausstellung des Kunden zu garantieren, regeln nachfolgende Bedingungen ergänzend zu den Regelungen im
Vertrag/Auftrag die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und den Auftragnehmern

(3) Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird widersprochen.

II. Leistungsumfang

(1) Dem Auftragnehmer obliegen sämtliche im Individualvertrag, in dem Leistungsverzeichnis bzw. in der Leistungsbeschreibung nebst allen Anlagen
erwähnten Leistungen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, soweit es in seinen Leistungsbereich fällt auch sämtliche nicht ausdrücklich
erwähnten Leistungen zu erbringen, die für die sach- und qualitätsgerechte Erfüllung der erwähnten Leistungen unabdingbar sind. Hierzu zählen
insbesondere, ohne, dass damit eine Beschränkung hierauf verbunden sein soll, die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und
der Bautechnik sowie des Messe-, Ausstellungs- und Bühnenbaus und der Veranstaltungstechnik, als auch alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften. Der Auftragnehmer ist zur rechtzeitigen Beschaffung Einholung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen
und Erlaubnisse verpflichtet.

(2) Der Auftragnehmer ist auch verpflichtet, die für die Erbringung seiner Leistungen erforderlichen Werkplanungen und Unterlagen zu erstellen.

(3) Der Auftragnehmer führt die ihm übertragenen Aufgaben fachgerecht und in unternehmerischer Eigenverantwortlichkeit aus.

(4) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für die Realisierung der jeweiligen Projekte bzw. die Durchführung der Leistungen vom Ausstellungsveranstalter
die strikte Einhaltung von Vorgaben und Rahmenbedingungen gefordert wird. Dies gilt regelmäßig für den Umweltschutz, die Logistik, die
Organisation der Baustelle, die Strom- und Wasserversorgung, die Kommunikationsanschlüsse und die allgemeinen Arbeitsbedingungen. Der Auftragnehmer
ist deshalb verpflichtet, im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen solche Vorgaben und Rahmenbedingungen zu beachten. Die jeweiligen
entsprechenden Bedingungen der Ausstellungsveranstalter hat sich der Auftragnehmer selbst zu beschaffen.

(5) Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Geräte und Materialien.

III. Allgemeine Vertragspflichten des Auftragnehmers

(1) Ausführung
Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung der Leistungen die vorgegebene und festgelegte Ausführungsplanung unbedingt einzuhalten oder für deren
Einhaltung zu sorgen. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, kann der Auftragnehmer statt der beschriebenen Leistung eine gleichwertige
Leistung ausführen. Hält der Auftragnehmer während der Realisierung seiner Leistungen Abweichungen von der festgelegten Ausführungsplanung
für erforderlich oder sinnvoll, so teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit. Im Zweifel hat er die Gleichwertigkeit der Ausführung
nachzuweisen.

(2) Ausführungsunterlagen
Durch die Übernahme oder Zustimmung bzw. Genehmigung des Auftraggebers zu Werkplanungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen
Unterlagen wird die Verantwortung des Auftragnehmers für deren Richtigkeit und Geeignetheit nicht berührt. Der Auftraggeber übernimmt
durch die Freigabe keine Haftung. Dies gilt auch für Vorschläge und Empfehlungen des Auftragnehmers.

(3) Kooperationspflicht
(a) Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet.
(b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, mit sämtlichen am Projekt auf irgendeine Art und Weise beteiligten Dritten so oft und so weit
zusammenzuarbeiten, als dies erforderlich ist.
(c) Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vertragserfüllung gemeinsame Meetings und sonstige Zusammenkünfte, auch mit Dritten, erforderlich
sein können. Diese Meetings und Zusammenkünfte werden vom Auftraggeber derart gestaltet, dass die bestmögliche vertragsgerechte Erfüllung
der Leistungen gewährleistet wird. Der Auftragnehmer ist deshalb zur Teilnahme verpflichtet, sofern diese im Einzelfall nicht unzumutbar ist.

(4) Materiallieferung und Lagerung
Sämtliche Lieferungen zur Bau- bzw. Verwendungsstelle sind rechtzeitig mit dem Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten zu koordinieren. Logistikkonzepte
des Auftraggebers und der Ausstellungsveranstalter sind in jedem Falle zu beachten und deren Festlegungen zu befolgen.

(5) Mitarbeiter des Auftragnehmers
(a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, falls für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erbringung der Leistungen erforderlich, eine ausreichende
Anzahl von Mitarbeitern zu beschäftigen, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu garantieren. Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung
der am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und der
speziellen Bestimmungen des Ausstellungsveranstalters im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeitern zu. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich zur ständigen Überwachung des von ihm eingesetzten Personals; die Auswahl- und Überwachungspflicht trifft alleine den Auftragnehmer.
(b) Der Auftragnehmer wird, soweit dies nach den von ihm zu erbringenden Leistungen erforderlich ist oder vom Auftraggeber gefordert wird, umgehend
nach Vertragsschluss dem Auftraggeber einen oder mehrere übergeordnete Ansprechpartner sowie einen fachkundigen Vertreter zu benennen.
Letzterer hat zu den erforderlichen Zeiten auf der Bau- oder Verwendungsstelle anwesend zu sein.
(c) Der Auftragnehmer garantiert, dass die benannten Ansprechpartner weisungs- und entscheidungsberechtigt und befugt sind, den Auftragnehmer
wirksam zu verpflichten. Ein Wechsel dieser Ansprechpartner ist von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber vorab schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr
im Verzug trifft der Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen und Anweisungen selbst. Für sämtliche personaladministrativen und disziplinarischen
Maßnahmen ist alleine der Auftragnehmer zuständig; der Auftraggeber kann aber die Entfernung von Mitarbeitern des Auftragnehmers von der
Bau- oder Verwendungsstelle verlangen, wenn sich diese als persönlich oder fachlich ungeeignet erweisen.
(d) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass sich alle von ihm eingesetzten Arbeitskräfte umweltschutzgerecht sowie sicherheits- und brandschutzbewusst
verhalten.

(6) Beauftragung von Dritten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen oder Teilen von diesen an Dritte weiterzugeben. Im Verhältnis
zum Auftraggeber haftet der Auftragnehmer aber wir für eigene Mitarbeiter.

(7) Überwachungsrecht
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Durchführung der Leistungen zu überwachen und die Stätten, an denen die Leistungen erbracht werden, zu den
üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Auftragnehmer wird die entsprechende Verpflichtung an für ihn tätige Dritte weiterleiten. Der Auftraggeber
ist zur Einsichtnahme in sämtliche die Durchführung der Leistungen betreffenden Unterlagen einschließlich aller elektronisch gespeicherten Daten
berechtigt.

IV. Besondere Vertragspflichten des Auftragnehmers

(1) Preisgarantie
Haben die Parteien eine pauschale Vergütung vereinbart, so garantiert der Auftragnehmer, dass seine Leistungen im Rahmen dieser pauschalen Vergütung
verwirklicht werden können und erbracht werden. Mit diesem Pauschalpreis sind die gesamten zur funktionstüchtigen und mangelfreien, termingerechten
und bezugsfertigen Erstellung des Auftrags notwendigen Leistungen abgegolten.

(2) Termingarantie
(a) Der Auftragnehmer garantiert die unbedingte Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen. Solchermaßen vereinbarte Fristen und Termine können
nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden, sofern dies aufgrund des Entwicklungsstandes des Projektes oder sonstigen Gegebenheiten
erforderlich ist. Der Auftragnehmer garantiert auch die Einhaltung entsprechend einvernehmlich geänderter Termine und Fristen.
(b) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Leistungen des Auftragnehmers nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten fertig gestellt werden können,
oder sind Verzögerungen bereits eingetreten, so hat der Auftragnehmer dies in jedem Falle unter Nennung der Gründe dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und Vorschläge zu unterbreiten, wie eine termingerechte Fertigstellung der Leistungen sichergestellt werden kann. Dies gilt
auch bei Leistungsänderungen oder zusätzlich erbrachten Leistungen.
(c) Ist der Auftragnehmer dennoch schuldhaft mit der Fertigstellung der Leistungen in Verzug, so kann der Auftraggeber Schadensersatz fordern und
für jeden Fall der Überschreitung jedes einzelnen Termins bzw. jeder einzelnen Frist eine Vertragsstrafe geltend machen in Höhe von 0,15 % der
Nettoauftragssumme je Kalendertag der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme. Dem Auftragnehmer bleibt unbenommen
nachzuweisen, dass ihn an der Fristüberschreitung kein Verschulden trifft und/oder dass ein Schaden nicht oder nicht in Höhe der Vertragsstrafe
eingetreten ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche
angerechnet.
(d) Auf mangelndes Verschulden kann sich der Auftragnehmer lediglich dann berufen, wenn er eine Behinderung angezeigt hat, es sei denn, die Behinderung
ist offensichtlich.

(3) Änderungsvorbehalt / zusätzliche Leistungen
(a) Verlangt der Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen der Leistungen des Auftragnehmers und führen diese nach der Auffassung des Auftragnehmers
zu Mehrkosten, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Umfang des zu erwartenden zusätzlichen Aufwandes
detailliert aufzuschlüsseln. Nur wenn der Auftraggeber dennoch die Umsetzung solcher Änderungen/Ergänzungen verlangt, sind diese zusätzlichen
Leistungen auszuführen und nur dann hat der Auftragnehmer Anspruch auf die weitere Vergütung.
(b) Wird vom Kunden des Auftraggebers die Ausführung von Änderungen oder zusätzliche Leistungen unmittelbar vom Auftragnehmer gefordert, so
ist der Auftragnehmer in jedem Falle verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne
schriftliche Freigabeerklärung des Auftraggebers solche Leistungen auszuführen. Führt der Auftragnehmer solche Leistungen ohne Freigabeerklärung
des Auftraggebers dennoch aus, besteht keinerlei Vergütungsanspruch und der Auftragnehmer ist verpflichtet, beim Auftraggeber dadurch entstehende
Mehraufwendungen zu ersetzen. Teilt der Auftragnehmer Verzögerungen durch Leistungsänderung oder zusätzliche Leistungen nicht spätestens bei
Vorlage seines Leistungsänderungs- oder Zusatzangebotes mit, so ist eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit auf Grund der
Leistungsänderung oder der zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Leistung ist offenkundig.

(4) Sorgfaltspflichten
(a) Werden dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen Gegenstände oder Güter (Unterlagen, Exponate, Standbaumaterialien,
Fahrzeuge, Werkzeuge, Software usw.) anvertraut, die im Eigentum des Auftraggebers oder sonstiger Dritter stehen, so ist der Auftragnehmer
zu besonders sorgfältiger und pfleglicher Behandlung verpflichtet. Soweit im Auftrag nichts Anderes geregelt ist haftet der Auftragnehmer für
Schäden und/oder Verlust, die aus der schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultieren.
(b) Jegliche Schäden und/oder Verluste an diesen Gegenständen und Gütern hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber unter Schilderung
auch der Schadensursache anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um
gegebenenfalls diesbezügliche Versicherungsansprüche zu realisieren.
(c) Sofern dem Auftragnehmer Gegenstände oder Güter (Unterlagen, Exponate, Standbaumaterialien, Fahrzeuge, Werkzeuge, Software usw.) insbesondere
von Dritten annimmt, die im Eigentum des Auftraggebers oder sonstiger Dritter stehen und über den Umfang des bestehenden Leistungsumfangs
(e.g. Materialliste) hinausgehen, so übernimmt der Auftragnehmer diese in die persönliche Obhut und haftet für Schäden und/oder Verlust, die
aus der schuldhaften Verletzung dieser Sorgfaltspflicht resultieren.

V. Abnahme

(1) Abnahmen finden regelmäßig nur nach vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistungen statt.

(2) Sind die Leistungen insgesamt oder zum Teil nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern, sofern es sich um
wesentliche Mängel handelt.

(3) Bei der Abnahme festgestellte oder nachträglich festgestellte Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen,
sofern er diese zu vertreten hat. Den Aufwand und eventuelle Mehrkosten für die Beseitigung der Mängel trägt der Auftragnehmer.

VI. Aufrechnung / Zurückbehaltung

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen gegen den Besteller erfolgen. Das gilt nicht soweit die Forderung dem gleichen Vertragsverhältnis
entstammt, gegen die aufgerechnet werden soll.

VII. Vergütung

(1) Soweit im Vertrag/Auftrag nicht anderes vereinbart ist, sind mit der vereinbarten Vergütung alle sonstigen Kosten und Nebenkosten, wie beispielsweise
Kosten der Werkplanung und Erstellung sonstiger Unterlagen, Kommunikationskosten, Fahrtkosten etc. abgegolten.

(2) Ebenfalls mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist auch die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach diesen Bedingungen.

(3) Sofern der Auftragnehmer im Auftrag/Vertrag nicht zur Stellung von Sicherungsmitteln, insbesondere Bürgschaften verpflichtet ist, kann der Auftraggeber
einen Sicherungseinbehalt in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung vornehmen.

(4) Rechnungen sind an die vom Auftraggeber benannte Anschrift zu richten und haben die vom Auftraggeber geforderten Angaben (z.B. Auftragsnummer,
Projektbezeichnung usw.) und die entsprechenden Leistungsnachweise zu enthalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß
gekennzeichnete Rechnungen zurückzuweisen.

VIII. Haftung des Auftragnehmers

(1) Sofern im Vertrag/Auftrag Abweichendes nicht geregelt ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Kosten, Ausgaben, Verlusten,
Schadensersatzforderungen und Verpflichtungen auf erstes Anfordern freizustellen und schadlos zu halten, die dem Auftraggeber durch einen schuldhaften
Verstoß seitens des Auftragnehmers gegen eine Bestimmung des Auftrages/Vertrages oder diesen Bedingungen entstehen oder entstehen können,
insbesondere von solchen Ansprüchen der Auftraggeber/Kunden.

(2) Der Auftragnehmer stellt zudem den Auftraggeber und die vom Auftraggeber mit der Durchführung oder Überwachung der Unfallverhütung, des
Umweltschutzes, des Brandschutzes und der Gefahrgutbestimmungen betrauten Personen von allen Ansprüchen auf erste Anforderung frei, die gegen
den Auftraggeber oder die vorgenannten Personen wegen Schäden gerichtet werden, die aus einer Verletzung der von dem Auftragnehmer im Zusammenhang
mit der Erbringung seiner Leistungen zu beachtenden Vorschriften entstehen.

(3) Die Haftung des Auftraggebers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche
nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und
auf deren Erfüllung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers.
Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche
des Auftragnehmers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt. Gleiches gilt für den Anspruch einer Entgeltforderung auf die Pauschale
nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(4) Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftraggebers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen
beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

IX. Vertragsbeendigung

(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag/Vertrag bis zur vollständigen Erbringung der Leistungen jederzeit ganz oder teilweise kündigen, insbesondere
dann, wenn der Auftraggeber/Kunde seinerseits den Vertrag mit dem Auftraggeber gekündigt hat. Im Falle einer solchen Kündigung steht dem Auftragnehmer
Vergütung nur für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen zu.

(2) Der Auftraggeber kann darüber hinaus diesen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Voraussetzung dieses Kündigungsrechtes ist, dass
der Auftraggeber den Auftragnehmer zuvor fruchtlos unter angemessener Fristsetzung aufgefordert hat, den wichtigen Grund zu beseitigen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat, insbesondere
vereinbarte Termine nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht stellt bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
oder zahlungsunfähig ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht in den in §§ 636, 281 II und 323 II BGB genannten Fällen.

(3) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund sind die vom Auftragnehmer bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen entsprechend
Abs. (1) dieser Regelung zu vergüten, es sei denn, die Leistungen sind nutzlos. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon
unberührt.

(4) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(5) Im Falle der Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle in Bezug auf seine Leistungen erhaltenen
oder von ihm erstellten Unterlagen und Daten unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben. Die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsund
Verwertungsrechte fallen nicht an den Auftragnehmer zurück. Insoweit werden jegliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.

X. Schlussbestimmungen

(1) Diese Bedingungen sind maßgebend für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, unabhängig davon, ob im
Einzelfall bei nachfolgenden Vereinbarungen hierauf Bezug genommen wird.

(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München.